Das Geschäftsmietegesetz greift rückwirkend in die vertraglichen Rechte der Vergangenheit ein. Es geht zudem zu weit, da es nicht nur Härtefälle betrifft, sondern auch vermögende Mieter zulasten privater Vermieter unterstützt. Gastwirte in der eigenen Liegenschaft werden sodann benachteiligt, sie müssen weiterhin 100% ihrer Raumkosten, wie Hypothekarzinsen, Versicherungen, Unterhalt etc., bezahlen. Sie erhalten keinen Kostenerlass. Das Geschäftsmietegesetz mit dem undifferenzierten Zwang zu 60% Mieterlass, ist daher nicht zielführend und verfassungswidrig. Die grosse Mehrheit der Mietparteien haben bereits situationsgerechte Lösungen ausgehandelt. Dies zeigen die Erhebungen des Monitorings im Auftrag des Bundesrates.

Das Geschäftsmietegesetz regelt nicht die Mieten in der Zukunft, sondern greift in die vertraglichen Rechte in der Vergangenheit ein, also selbst dann, wenn der Mietzins für die Vergangenheit bereits vorbehaltlos bezahlt wurde. Dies ist verfassungswidrig wie das vertiefte Gutachten des ehemaligen Bundesrichters Dr. Karlen und Dr. Rüssli klar aufzeigt:

  • Zur Vermeidung von Härtefällen ist der Mietzinserlass der falsche Ansatz: Die Mietzinshöhe sagt nichts über die konkrete Betroffenheit und finanziellen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes aus. Mit dem undifferenzierten Geschäftsmietegesetz würden auch vermögende Geschäftsmieter, die das gar nicht nötig haben, finanziell zulasten der Vermieter unterstützt.
  • Das Geschäftsmietegesetz (Zwangserlass von 60% Mietzins) ist ungerecht und verletzt die Wettbewerbsneutralität: 60 Prozent der Unternehmen haben ihr Geschäft in einer eigenen Liegenschaft. Ihre Raumkosten (Hypothekarzins, Unterhalt, Versicherungen etc.) sind gemäss Monitoring des Bundesrates etwa gleich hoch wie jene der Geschäftsmieter. Trotzdem würden mit dem Geschäftsmietegesetz nur die Geschäftsmieter entlastet. Sie müssten nur 40% ihrer Raumkosten zahlen, während die gleichermassen betroffenen Unternehmen in den eigenen Liegenschaften ungeschmälert die vollen 100% ihrer Raumkosten zahlen müssen!
  • Das Geschäftsmietegesetz schafft keine Rechtssicherheit, im Gegenteil. Die Umsetzung des Gesetzes würde neue, komplizierte Abgrenzungsprobleme schaffen: Was gilt im Einzelfall als Nettomiete, welche Nebenkosten müssen bezahlt werden; welche bereits abgeschlossenen Vereinbarungen der Parteien bleiben tatsächlich bestehen und welche bleiben nicht gültig? Streitigkeiten über die Auslegung würden eine Flut von Gerichtsverfahren auslösen, da die Verhältnisse in jedem Fall anders sind.

Das fundierte Monitoring im Auftrag des Bundes hat anhand von Erhebungen klar aufgezeigt, dass die Mehrheit der Mietparteien (rund 60%) entlastende Lösungen gesucht – und mehrheitlich auch gefunden haben. Einigungen kamen wesentlich häufiger zustande als Nichteinigungen. In nahezu drei von vier Fällen handelte es sich bei den Einigungen um Mietzinsreduktionen (Zitat Medienmitteilung des Bundesrates).

Das undifferenzierte Geschäftsmietegesetz geht viel zu weit. Es gäbe verfassungskonforme, mildere Mittel zur Vermeidung von Konkursen. Diese müssten bei den effektiven Härtefällen aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschliessungen ansetzen. Die Unterstützung müsste zudem wettbewerbsneutral sein und alle Härtefälle, also Unternehmer in eigenen sowie in gemieteten Geschäftsräumen, müssten gleichbehandelt werden.

Webseite: https://www.hev-schweiz.ch/news/detail/News/geschaeftsmietegesetz-verletzt-verfassungsrechtliches-rueckwirkungsverbot/