Weiss gezuckerte Wälder und prächtige Schneehaufen in den Gärten. Die Schweiz erstrahlt in
einer romantischen Winterlandschaft. Damit Passanten und Bewohner nicht aufs Glatteis ge-
führt werden, muss der Schnee zumindest auf den Gehwegen und Strassen geräumt werden.
Jedes Jahr aufs Neue stellt sich Frage, wer zu Schaufel und Streumitteln greifen muss.
Grundsätzlich haftet der Grundeigentümer
Bei privaten Grundstücken ist der Eigentümer für die Schneeräumung zuständig. Als Werkeigentümer
im Sinne des Gesetzes ist er verpflichtet, die gefahrlose Nutzung zu seiner Liegenschaft zu gewähr-
leisten. Rutscht jemand infolge mangelhaften Winterdienstes (dazu gehört nebst dem Schneeschau-
feln auch das Streuen von Split) vor der Liegenschaft aus, kann der Eigentümer haftbar gemacht
werden. Ein schuldhaftes Verhalten des Eigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt. Bei
Mietshäusern ist der Winterdienst Aufgabe des Vermieters. Die Schnee- und Eisräumung gehört zur
Vermieterpflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu er-
halten. Geräumt werden müssen sowohl der Zugang zur Liegenschaft als auch allfällige Besucher-
parkplätze. Bei vermieteten Aussenparkplätzen ist hingegen der Mieter rechtlich verpflichtet, seine
Parkfläche von Schnee und Eis zu befreien. Ansonsten sind Mieter nur dann für die Schneeräumung
zuständig, wenn dies im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. Will der Vermieter die Kosten für den
Winterdienst nicht aus der eigenen Tasche bezahlen, so muss die Schneeräumung als Nebenkos-
tenpunkt im Mietvertrag aufgeführt werden.
Wohin mit dem Schnee und wie oft muss zur Schaufel gegriffen werden?
Der Schnee darf nicht auf öffentliche Grundstücke wie zum Beispiel das Trottoir oder die Strasse
geschippt werden. Auch das Ablagern auf einem nachbarlichen Grundstück ist ohne Einverständnis
des Nachbarn nicht gestattet. Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht richten sich nach dem
konkreten Einzelfall. Der Winterdienst muss dem Eigentümer technisch möglich sowie mit einem zu-
mutbaren Aufwand zu bewältigen sein. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Schneeschaufeln
und splitten der Gehwege für die Zeit, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind (7 Uhr bis 21
Uhr). Vom Eigentümer kann aber nicht verlangt werden, dass er jedem erdenklichen Risiko vorbeugt
und zum Beispiel bei starkem Schneefall rund um die Uhr den Winterdienst sicherstellt und gar die
Wege „schwarzräumt“. Passanten müssen im Winter mit Beeinträchtigungen rechnen und es darf
erwartet werden, dass sich die Gehwegbenutzer den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und
ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.
Achtung Dachlawinen
Die Werkeigentümerhaftpflicht gilt auch in Bezug auf Dächer. Kommt durch einen herabfallenden
Eiszapfen oder durch eine Dachlawine eine Person oder eine fremde Sache zu Schaden, haftet
grundsätzlich der Immobilieneigentümer. Die Gefahr von Dachlawinen kann mit einfachen baulichen
Massnahmen, wie zum Beispiel Schneefangrechen oder Schneerückhalter gebannt werden. Eine op-
timierte Wärmedämmung der Liegenschaft vermindert die Bildung von Eiszapfen und reduziert den
Wärmeverlust. Haben sich bereits Eiszapfen gebildet oder lastet der Schnee schwer auf dem Dach,
sollten die Zapfen und die Schneemassen entfernt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich für
diese Erledigungen entsprechend ausgebildete Fachkräfte beizuziehen.
MLaw Stéphanie Bartholdi
Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz
www.hev-schweiz.ch
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