Treppenhausbenutzung

Wohneigentum und Miete werden in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Was allerdings die Benutzung von Treppenhaus und Eingangsbereich betrifft, so sind die Wohnungseigentümer und die Mieter grundsätzlich ähnlichen Regelungen unterworfen. Für beide gilt nämlich, dass Treppenhaus und Eingangsbereich allgemein zugängliche Teile sind, die zwar im Rahmen ihres Bestimmungszweckes benutzt werden dürfen, darüber hinausreichende Nutzungen aber in der Regel unzulässig sind.