Vermietung von Ferienwohnungen im Hoch

Das Mieten von Ferienwohnungen boomt in der Schweiz. Längst mieten nicht mehr nur Familien, auch Singles und Pärchen haben Ferien in den „eigenen vier Wände auf Zeit“ für sich entdeckt. Auch das Angebot hat sich gewandelt. Fand man noch vor we-nigen Jahren eher in den typischen Tourismusmusgebieten ein grosses Angebot an Ferienwohnungen, lässt sich heute auch ein Städtetripp in einer Ferienwohnung ge-niessen. Damit die Ferien allen Beteiligten in positiver Erinnerung bleiben, gilt es al-lerdings einigen Punkten Aufmerksamkeit zu schenken.

Vertrag

Miete ist Miete wenn auch nur für einen Urlaub. Meistens wird in diesen Fällen ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, der durch Zeitablauf beendet wird und deshalb nicht gekündigt werden muss. Um Streitigkeiten und Unklarheiten vorzubeugen empfiehlt es sich im Mietver-trag klar festzuhalten, was im geschuldeten Mietzins alles eingeschlossen ist und was als zusätzlich zu zahlende Nebenkosten hinzukommt. Um keine Überbelegung zu riskieren, empfiehlt es sich festzulegen, für welche Personenanzahl die Wohnung vermietet wird. Auch ein Hinweis auf die in der Regel separat geschuldete Kurtaxe sollte im Mietvertrag enthalten sein. Falls keine Tiere im Objekt erlaubt sind, muss dies im Mietvertrag erwähnt werden. Zu-dem sollten im Mietvertrag die Zahlungsmodalitäten geregelt werden. In den meisten Fällen wird eine Anzahlung bei der Reservation fällig. Die Restzahlung hat in der Regel 10-20 Tage vor Antritt der Ferien zu erfolgen. Die speziellen mietrechtlichen Schutzbestimmungen, wie z.B. der Kündigungsschutz oder der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, gelten nicht für die Miete von Ferienwohnungen, sofern sie für höchstens drei Monate vermietet werden.

Inventarverzeichnis

Es lohnt sich im Mietvertrag einen Vermerk über die Ausstattung des Mietobjektes zu ma-chen (z.B. Möblierung, Küchenausstattung, Handtücher). Bei Bedarf kann eine ausführliche Inventurliste als integrierender Bestandteil zum Mietvertrag gemacht werden.

Beginn, Ende und Schlussreinigung

Die Modalitäten zur Annahme und Rückgabe der Ferienwohnung sollten dringend im Miet-vertrag geregelt werden, genauso wie das Handling der Endreinigung. Sind die Gäste abge-reist, muss der Vermieter die Wohnung prüfen und allfällige Mängel (fehlende Gegenstände und Beschädigungen) umgehend schriftlich rügen.

Unglück passiert – wer haftet?

Geht etwas kaputt stellt sich die Frage nach der Haftung. Mieter müssen ihr Heim auf Zeit sorgfältig gebrauchen und werden schadenersatzpflichtig für Schäden, die sie oder ihre Gäs-te verursacht haben und über das normale Mass der Abnutzung hinausgehen. Verfügt der Mieter über eine Privathaftpflichtversicherung, kommt je nach Deckung diese für den Scha-den auf. Die meisten Privathaftpflichtversicherungen decken auch Schäden in Ferienwoh-nungen. Ohne Privathaftversicherung muss er den Schaden aus dem eigenen Sack berap-pen.
MLaw Stéphanie Bartholdi
Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

www.hev-schweiz.ch