Mietwohnung selber renovieren: Was geht – was nicht

Auch wenn Sie finden, Sie hätten den langweiligen weissen Anstrich im Wohnzimmer lange genug angestarrt: Wollen Sie als Mieterin oder Mieter selber Änderungen vornehmen, gilt es eine ganze Reihe von Punkten zu beachten.

Für handwerklich versierte Mieter stellen einfachere Renovationen nicht allzu hohe Ansprüche – von der rechtlichen Seite her aber schon.

Wohnung in ursprünglichen Zustand zurücksetzen

Grundsätzlich dürfen Mieter von sich aus keine Veränderungen in der Wohnung vornehmen. Das heisst, sie können zwar ein Zimmer in einer anderen Farbe neu streichen. Beim Auszug aus der Wohnung kann der Vermieter aber darauf beharren, dass der Raum wieder die ursprüngliche Farbe erhält. Etwas einfacher verhält es sich beispielsweise bei Bohrlöchern, die vor dem Auszug wieder gestopft und allenfalls überstrichen werden können.

Sprechen Sie mit dem Vermieter

Generell gilt: Änderungen in der Wohnung, die sich nicht mehr so einfach rückgängig machen lassen, müssen vorgängig mit dem Vermieter abgesprochen werden. Wer beispielsweise das Bad renovieren oder eine Wand herausbrechen will, beabsichtigt substanzielle Veränderungen vorzunehmen. Solche Vorhaben sind stets bewilligungspflichtig – lassen Sie sich dazu das Einverständnis des Vermieters am besten schriftlich bescheinigen.

Entscheid beim Vermieter

Ohne sich mit dem Vermieter abzusprechen können Sie auch nicht einfach einen Teppich ersetzen, auch wenn Sie der Meinung sind, der Teppich gehöre schon längstens ausgetauscht. Auch der Vermieter muss abgelaufene Bauteile nicht zwingend ersetzen. Wenn z.B. eine Tapete nach 10 Jahren noch einwandfrei ist, kann der Vermieter mit einem Ersatz noch zuwarten.

Etwas anders verhält es sich, wenn Sie laufend über den faltigen Teppich stolpern. In diesem Fall können Sie den Mangel dem Vermieter melden. Er kann aber selber entscheiden, ob er den Teppich ersetzen lässt oder einfach wieder etwas streckt.

Wer übernimmt die Kosten?

Wenn Sie sich mit dem Vermieter auf Renovationsarbeiten geeinigt haben, kommt zwangsläufig die Kostenfrage aufs Tapet. Das Mietrecht sieht folgende Alternativen vor:

1. Entschädigung des Mieters

Für einen durch Mieter erbrachten Mehrwert kann eine Entschädigung zulasten des Besitzers vereinbart werden. Da solche Entschädigungen in der Regel aber erst beim Auszug der Mieter fällig werden, müssen diese mitunter lange auf Ihr Geld warten.

2. Vermieter zahlt

Wenn der Vermieter die Kosten für Renovationsarbeiten durch Mieter übernimmt, so kann er die Wertsteigerung in Form eines höheren Mietzinses geltend machen.

3. Mieter zahlt

Begleicht hingegen der Mieter die Baukosten, so kann er mit dem Vermieter eine Mietzinsreduktion ausmachen. Diese beläuft sich meistens auf die Lebensdauer des Bauteils auf den monatlichen Mietzins umgerechnet.

Arbeiten genau vereinbaren

Wenn Sie als Mieterin oder Mieter mit dem Vermieter vereinbaren, Renovationen selber auszuführen: Es lohnt sich in jedem Fall, die geplanten Änderungen genau zu definieren.

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Text: hausinfo