Mietrecht: Die Wohnungsrückgabe ohne Ärger

Kurz vor der Wohnungsrückgabe tauchen plötzlich Fragen auf: Hat es noch Kratzer im Parkett? Oder Bohrlöcher in der Wand? Wenn Mieter ausziehen, kann es zu Differenzen mit dem Vermieter kommen. Oft geht es um die Haftung für Schäden – und ums Geld. Unsere Checkliste hilft Ihnen weiter.

Vor lauter Umzugsstress denken Mieterinnen und Mieter oft nicht daran, dass bei der Wohnungsrückgabe Formalitäten zu beachten sind. Das kann teuer werden. – Wenn Sie der Rückgabe ihrer Mietwohnung einigermassen gelassen entgegen sehen wollen, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Folgendes ist dabei zu beachten:

Haftung: Muss ich als Mieter zahlen?

Grundsätzlich müssen Mieterinnen und Mieter bei der Wohnungsrückgabe keine Haftung für Schäden übernehmen, die schon beim Einzug vorhanden waren. Doch selbst wenn Sie als Mieter für einen Schaden verantwortlich sind, muss die Altersentwertung berücksichtigt werden. Dabei dient die paritätische Lebensdauertabelle als Grundlage. Gemäss dieser Tabelle muss zum Beispiel Parkettboden alle zehn Jahre abgeschliffen werden. Ist das Parkett zum Beispiel fünf Jahre alt, muss die Mieterschaft nur die Hälfte der Kosten übernehmen.
Protokoll bei der Wohnungsrückgabe

Mietzinskaution

Wenn bei der Wohnungsrückgabe nichts zu beanstanden ist, und auch keine anderen Forderungen für Miete oder Nebenkosten offen sind, muss der Vermieter die Mietzinskaution innerhalb eines Monats zurückzahlen. Das Geld ist normalerweise auf dem Sperrkonto einer Bank. Die Freigabe des Geldes ist in den Verträgen über die Sperrkonten geregelt. Reparaturen darf der Vermieter nur mit Zustimmung der Mieterschaft mit dem Depot verrechnen – es sei denn, er hat ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl in der Hand. Die nötigen rechtlichen Schritte müssten aber innerhalb eines Jahres eingeleitet werden.

Lebensdauertabelle (HEV Website)

Lesen Sie im nächsten Blog den zweiten Teil zur Wohnungsrückgabe: «Wie sauber muss ich putzen?» – «Welche Schäden zahlt meine Haftpflicht?»

Üblicherweise gibt es bei der Wohnungsrückgabe ein Protokoll. Wenn Sie auf dem Papier gewisse Kosten akzeptieren und unterschreiben, gilt dies als Schuldanerkennung. So verpflichten Sie sich zur Zahlung. Unser Tipp: Nach Möglichkeit einigen sich die beiden Parteien an Ort und Stelle über die Kostenaufteilung. Im Zweifelsfall ist aber niemand verpflichtet, ein Protokoll zu unterschreiben. In solchen Fällen muss die Frage der Haftung und der Übernahme von Kosten auf dem Rechtsweg entschieden werden.
Normale Abnutzung?

Weiter sollten Sie schon vor der Wohnungsrückgabe genau Bescheid wissen, was als normale Abnutzung und was als übermässige Abnutzung einer Wohnung einzustufen ist. Der Schatten eines Bilderrahmens an einer weissen Wand oder Abdrücke von Möbeln auf einem Teppich gelten ganz einfach als normale Gebrauchsspuren.

Vor dem Tag der Wohnungsübergabe gilt es, kleinere Reparaturen selbst vorzunehmen also zum Beispiel defekte Glühbirnen, Zahngläser oder fehlende Kuchenbleche ersetzen.

Zimmer neu streichen?

Müssen Zimmer bereits nach acht Jahren neu gestrichen werden, muss auch hier die Altersentwertung berücksichtigt werden. Da zum Beispiel Malerarbeiten mit Dispersion eine Lebensdauer von zehn Jahren aufweisen, reduziert sich ein allfälliger Kostenbeitrag jedes Jahr um ein Zehntel. Die Lebensdauertabelle finden Sie sowohl auf der Webseite des Mieterverbandes als auch beim Hauseigentümerverband Schweiz.

Ursprünglicher Zustand

Der Mieter muss die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat. Der Innenausbau muss dem ursprünglichen Zustand entsprechen; jetzt ist es also an der Zeit, zum Beispiel die selbst gebastelte Trennwand zu entfernen – es sei denn, der Vermieter habe solchen Änderungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch allzu bunt bemalte Wände müssen wieder weiss gestrichen werden.

Weitere Informationen unter: blog.newhome.ch