Wegen Mieterschäden kann der Auszug aus einer Mietwohnung teuer werden – manchmal werden Mieter für dieses und jenes zur Kasse gebeten. Wichtig ist deshalb eine gute Haftpflichtversicherung! Doch Vorsicht: Auch die Versicherung begleicht nicht jede Forderung.

So wie das Leben spielt, gibt es -zig Varianten an Mieterschäden: Womöglich war es just am Apéro zum Abschied, als dem Mieter oder einem seiner Gäste ein Malheur passierte. Vielleicht stiess er aus Versehen eine auserlesene Flasche Rotwein um. Vielleicht fiel jemandem ein Glas des edlen Tropfens auf den Teppichboden. Das ist ebenso ärgerlich wie unangenehm: Am Zügeltag will wohl kaum jemand noch mehr putzen als eh schon zu putzen ist. Und vielen Mieterinnen und Mietern sind die Übergabe, die ganzen Formalitäten und Diskussionen um allfällige Schäden am Mietobjekt und Mängel ohnehin eher unangenehm.

Versicherung zahlt Mieterschäden
Für Mieterinnen und Mieter ist es viel wert, eine gute Privathaftpflichtversicherung zu haben, wie Kim Allemann, Mediensprecherin der Mobiliar ausführt: «Die Privathaftpflicht ist eine der wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt, schützt sie doch vor den finanziellen Folgen eines Schadens, der Dritten zugefügt wird.» Als Mieter hafte man gegenüber dem Eigentümer für Schäden, die am Mietobjekt entstehen würden.

Im eingangs genannten Beispiel mit den Rotweinflecken auf dem Teppich würde die Versicherung in die Bresche springen. Besonders wichtig ist diese Versicherung auch, weil sie bei gesetzlichen Haftpflichtansprüchen zum Zug kommt – wenn Schäden an Personen und Sachen zu regeln sind. Haftpflichtansprüche bei Personenschäden können sich auf Millionen summieren! Eine Privathaftpflicht für eine Familie oder einen Haushalt mit minderjährigen Kindern kostet hingegen nur 150 oder 200 Franken (Prämien je nach Versicherung sehr unterschiedlich). Das ist also gut investiertes Geld – gemessen an sehr hohen Haftpflichtforderungen, die dadurch gedeckt sind.

Eine Haftpflicht kommt öfters bei Schäden an Mietwohnungen respektive Mieterschäden zum Zug. Denn schliesslich ist im Wohnalltag schnell einmal etwas passiert. Und der Mieter haftet dafür, die Wohnung am Tag des Umzugs wieder in gutem Zustand zurückzugeben.

Mieterschäden: Beispiele aus der Praxis

Punkto Mieterschäden würde eine Privathaftpflicht folgende Leistungen zahlen bzw. Schäden decken:

  • Ein Kind spielt den Ball versehentlich in eine Fensterscheibe. Das zerbrochene Glas muss ersetzt werden.
  • Als der Mieter kocht, fällt eine Gewürzdose auf den Kochherd. Dabei zerbricht das Glaskeramikkochfeld, und die Glasabdeckung muss ausgetauscht werden.
  • Eines Tages hat der Mieter schlicht vergessen, das Fenster im Wohnzimmer zu schliessen. Ausgerechnet an diesem Tag bricht ein starkes Gewitter über das Quartier herein; der Starkregen führt zu einem Wasserschaden am Parkett.
  • Dem Mieter fällt bei einer Party ein Glas Rotwein auf den Spannteppich. Der Teppich muss ersetzt werden.
  • Eine Parfumflasche fällt auf das Lavabo und verursacht einen Schaden am Email. Das Lavabo muss ersetzt werden.
  • Am Zügeltag fällt dem Mieter ein schwerer Schraubenzieher auf das Parkett und verursacht einen tiefen «Hick». Ein Teil des Parketts muss erneuert werden.
  • Im Kinderzimmer sind beim Auszug Farbspritzer an der Tapete sichtbar; die Tapete muss ersetzt oder neu übermalt werden.

Was die Versicherungen übernehmen und was nicht, hängt immer vom Einzelfall und den konkreten Umständen ab. Der Berner Anwalt und Mietrechtsexperte Hans Bättig hält dazu fest: «Die Versicherungen springen vor allem bei unfallähnlichen, plötzlichen Ereignissen ein.» Meist würden die Leistungen auch noch etwas davon abhängen, ob und wie oft der Versicherungsnehmer bereits andere Schäden geltend gemacht hat. Wenn eine Police «unbelastet» sei, so Hans Bättig, so würden die meisten Versicherungen einen Schaden am Lavabo oder an der Glaskeramik wohl schon rein aus Kulanzgründen übernehmen.

Mieterschäden: plötzlich oder allmählich?

Was hingegen als übermässige Abnützung gilt und allmählich eintritt, zahlt keine Versicherung. Dasselbe gilt für Schäden, die vorsätzlich und absichtlich oder aus Grobfahrlässigkeit verursacht werden. Das typische Lehrbuchbeispiel für allmähliche Schäden, die keine Versicherung zahlt: Schäden an den Wandoberflächen, die direkt auf starkes Rauchen in der Wohnung zurückzuführen sind. Hier handelt es sich offenbar nicht um ein plötzlich eingetretenes, unfallähnliches Ereignis, sondern um eine allmähliche Beschädigung, die sich im Lauf der Miete ergibt.

Anders würde eine Schadensexperte wohl auch einen Wasserschaden am Parkett beurteilen, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit einem Gewitter zu sehen ist: Entstand der Schaden über Jahre – zum Beispiel täglich beim Pflanzen giessen – gilt dies nicht als Versicherungsfall.

Wohl ähnlich wären Schäden zu beurteilen, die manchmal bei Haustieren auftreten können: Haben Hunde oder Katzen über Jahre am Parkett Kratzspuren hinterlassen, kann das später teuer werden. Möglicherweise verlangt der Vermieter eine vollständige Reparatur des kaputten Bodens. Da der Schaden nicht plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist, würde wohl kaum eine Versicherung Leistungen dafür ausrichten. «Im Extremfall müsste man sagen, dass gewisse Schäden auf falsche Tierhaltung oder zumindest auf eine schlechte Beaufsichtigung der Haustiere zurückzuführen sind», so Experte Hans Bättig. Dafür wird die Haftpflicht des Mieters also nicht geradestehen. Übrigens: Diskussionen um Abnützung und Mieterschäden sind bei Wohnungsübergaben ein «Dauerbrenner». Recht oft kommen aber auch Fragen aufs Tapet, ob denn die Wohnung sauber genug geputzt ist oder nicht. Von selbst versteht sich, dass die Versicherungen hier nicht weiterhelfen.

Auch Ruedi Spöndlin, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband, zieht eine Grenze zwischen Versicherungsleistungen und allfälligen Kosten, die zulasten des Mieters gehen. Im Allgemeinen übernehme eine Privathaftpflicht stellvertretend für den Mieter Schadenersatzpflichten. «Es gibt aber auch Fälle», so Spöndlin, «in welchen die Haftpflichtversicherung nicht zahlt, obwohl der Mieter haftbar ist.» Das gilt immer dann, wenn der Schaden durch den Versicherungsvertrag gar nicht gedeckt ist. Spöndlin nennt dafür zwei Beispiele von Mieterschäden:

  • Der Mieter hat einen Schaden bewusst in Kauf genommen oder sogar absichtlich herbeigeführt (Nikotinbeläge, farbig angestrichene Wände, Dübellöcher).
  • So genannte «Allmählichkeitsschäden» sind meist nicht versichert (z. Bsp. Russbeläge, wenn der Mieter fortwährend Kerzen in seiner Wohnung angezündet hat).
  • Der Schaden liegt tiefer als der Selbstbehalt gemäss Versicherungsvertrag.

Empfehlung: Es lohnt sich, die Prämien und die Bestimmungen im Vertrag (das «klein Gedruckte») und die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und zu vergleichen. Weil Mieterschäden einen recht grossen Anteil aller Leistungen bei Haftpflichtfällen ausmachen, verlangen viele Versicherungsgesellschaften bei Mieterhaushalten höhere Prämien als für Hauseigentümer. Tipp: Achten Sie vor allem auch auf die Höhe des Selbstbehalts. Manche Gesellschaften machen pro Zimmer und pro Fall einen Selbstbehalt von z. Bsp. 300 Franken geltend. Bei einer Schadenssumme von zum Beispiel 1200 Franken in verschiedenen Zimmern wird die Versicherung möglicherweise gar keine Leistungen auszahlen.

Lebensdauer berücksichtigen!

Wie immer beim Mietrecht kommt noch der Lebensdauertabelle eine grosse Bedeutung zu. Umgemünzt auf das Thema Mieterschäden heisst dies: Entschädigt wird immer nur der Zeitwert einer Sache. Dabei stützen sich die Versicherungen auf die paritätische Lebensdauertabelle von Mieter- und Hauseigentümerverband. Beispiel: Eine Dispersionsfarbe hat eine Lebensdauer von acht Jahren. Der Mieter und stellvertretend für ihn die Haftpflichtversicherung muss je nach Lebensdauer nur einen Teil der Kosten übernehmen. Bedarf es zum Beispiel im Kinderzimmer nach sechs Jahren wegen bunten Farbspritzern eines neuen Anstrichs mit Dispersion, würde die Versicherung nur 25 Prozent davon zahlen (drei Viertel der Lebensdauer sind schon erreicht). Dies immer unter der Annahme, dass es sich um Dispersionsfarbe handelt und das Zimmer letztmals vor sechs Jahren renoviert bzw. neu gestrichen worden ist.

Dasselbe Prinzip am Beispiel eines Kühlschranks: Ein Kühlschrank mit separatem Gefrierfach hat gemäss der Lebensdauertabelle eine Lebensdauer von 10 Jahren. Muss das Gerät aus irgendeinem Grund nach fünf Jahren ersetzt werden (Schäden, die auf das Konto des Mieters gehen), darf man dem Mieter höchstens die Hälfte der Kosten belasten.

Fazit: Der Zügeltag muss nicht unbedingt zu einem unangenehmen «Tag der Wahrheit» werden. Wenn Sie sich gut vorbereiten und Ihre Rechte und Pflichten kennen, können Sie ohne grossen Ärger in Ihr neues Heim umziehen.

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