Vermieten in der juristischen Grauzone

Der amerikanische Bettenvermittler Airbnb hat die Beherbergungsindustrie weltweit auf den Kopf gestellt – auch in der Schweiz, wo 2016 etwa eine halbe Million Gäste ein entsprechendes Angebot genutzt haben. Doch Mieter müssen bei Untervermietung verschiedene Punkte beachten – denn nicht alles ist erlaubt.

Die Kinder sind auf Weltreise oder ausgezogen – und manch eine(r) fragt sich nun, was mit dem frei gewordenen Zimmer geschehen soll. Das lange geplante Klavierzimmer einrichten, endlich ein eigenes Büro – oder warum nicht auf Airbnb anbieten, etwas dazu verdienen und Menschen aus aller Welt kennenlernen? Letzteres ist durchaus eine Möglichkeit, birgt aber auch einige Tücken, denn obwohl nicht verboten, ist es auch nicht in allen Fällen erlaubt.

Gesetz- und Gastgeber gefordert

Eine klare Gesetzgebung, wie wir uns das in der Schweiz gewohnt sind, existiert hinsichtlich der Sharing Economy und Anbietern wie Airbnb nicht. Kein Wunder, die Entwicklung verläuft sehr schnell, und Politik und Gesetzgeber hinken hinterher.

Dementsprechend ist es auch nicht verboten, als Mieter ein Zimmer auf einer Unterkunftsplattform wie Airbnb auszuschreiben. Und das Mietrecht hält fest, dass weder der Inhaber noch der Vermieter einer Immobilien deren Untervermietung vertraglich ausschliessen darf. So weit, so gut – doch nun folgt das aber: Bevor das eigene kleine Hotel in Betrieb genommen wird, muss dazu vom Eigentümer oder vom Vermieter eine Einwilligung zur Untervermietung vorliegen. Diese zu erhalten, ist durchaus nicht selbstverständlich. Die Freude an den Airbnb-Plänen hält sich bei dieser Seite nämlich verständlicherweise im Rahmen. Verweigerungsgründe sind:

  • Der Mieter erzielt durch die Untervermietung einen „sachlich ungerechtfertigten Gewinn“.
  • Der Mieter weigert sich, die Bedingungen der Untermiete offenzulegen.
  • Der Inhaber muss befürchten, dass ihm und den anderen Mietern wesentliche Nachteile entstehen.

Eigentümer und Vermieter haben also durchaus die Möglichkeit, das Airbnb-Projekt zu stoppen. Liegt die Einwilligung aber vor, gilt es weitere Punkte zu beachten. So sind auf den Einnahmen Beherbergungsabgaben und Kurtaxen zu entrichten und das erzielte Einkommen unterliegt überdies der Steuerpflicht. Und was gerne vergessen geht: Logisgeber, die ausländische Gäste gewerbsmässig beherbergen, müssen diese den zuständigen kantonalen Behörden melden.

Rücksicht auf die Nachbarn

Nun, selbst wenn letztlich Eigentümer, Vermieter und kantonale wie auch kommunale Stellen befriedigt sind – bleiben noch die Nachbarn. Diese haben wenig Handhabe gegen einen „Airbnb-Untermieter“. Aber sie haben eine Wohnung gemietet, und kein Hotelzimmer. Entsprechend müssen sie ein andauerndes Kommen und Gehen verschiedenster Gäste – also einen eigentlichen Hotelbetrieb – nicht hinnehmen. Der wichtigste Punkt hier: Gäste müssen sich an die Hausordnung halten. Wenn sie nicht weiter auffallen, wird sich auch niemand an ihnen stören.

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