Ende März ist vielerorts in der Schweiz der Zügeltermin schlechthin. Zum ersten ortsüblichen Umzugstermin im Jahr herrscht reges Treiben auf dem Wohnungsmarkt. Beachten Vermieter und Mieter die folgenden Punkte, so geht der Wohnungswechsel für beide Parteien reibungslos und stressfrei über die Bühne.

Wann
Grundsätzlich muss der Mieter das Mietobjekt am letzten Tag der Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten zurückgeben. Fällt der Rückgabetag auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so verschiebt sich die Wohnungsabgabe auf den nächstfolgenden Werktag. Viele Mietverträge sehen den auf das Mietende folgenden Tag als Rückgabetag vor. Um Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass Vermieter und Mieter frühzeitig über den Abgabetermin sprechen. Steht der definitive Abgabetermin fest, können die Parteien, die notwenigen Vorbereitungshandlungen treffen wie zum Beispiel die Organisation des Reinigungsinstitutes oder die Reservation des Zügelwagens.

Wie
Das Mietobjekt und allfällige Nebenräume wie zum Beispiel ein Parkplatz oder der Kellerraum sind vollständig zu räumen und gründlich zu reinigen. Dazu gehört unter anderem die Innen- und Aussenreinigung der Fenster inklusive Fensterrahmen, Fenster- und Rollläden. In der Küche sind Herd, Ofen, Kühlschrank und die Dunstabzugshaube zu putzen. Auch die Fronten und die Schränke/Schubladen sind ab- respektive auszuwischen. Die Badezimmer sind von Seifen- und Kalkrückständen zu befreien und die Abflüsse müssen entstopft wer-den. Die Böden müssen gestaubsaugt und mit geeigneten Mitteln aufgenommen werden. Dübellöcher an den Wänden sind fachgerecht zu verschliessen. Alle vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen im Zeitpunkt der Rückgabe abgeschlossen sein. Nebst der Räumung und Reinigung muss der Mieter auf diesen Zeitpunkt dem Vermieter sämtliche Schlüssel aushändigen.

Was wenn doch nicht alles picobello ist?
Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat im Abnahmeprotokoll festhalten. Die Mängel müssen im Protokoll detailliert festgehalten werden. Die Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Die mit der Nutzung des Mietobjekts verbundenen normale Abnutzung (z.B. kleinere Schmutzstreifen an den Wänden), ist durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Nur im Falle einer über-mässigen Abnutzung der Wohnung entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von Raucherschäden, Sprüngen in Lavabo etc. auszugehen. Im Falle der übermässigen Abnutzung haftet der Mieter bei Ersatzanschaffungen nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Im Falle einer Reparatur einer vom Mieter beschädigten Wohnungseinrichtung, muss der Mieter grundsätzlich für die Reparaturkosten aufkommen.

MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

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