Wenn ein Wasserschaden am oder im Gebäude auftritt, stellt sich sofort die Frage, wer für die Behebungs- und Schadenskosten aufzukommen hat. Für die Beantwortung dieser Frage müssen verschiedene Sachverhalte unterschieden werden.

Sachverhalt Mietwohnung

Verursacht der Mieter einen Wasserschaden z.B. weil er vergisst, den Hahnen der Badewanne zu schliessen oder beim Blumenwässern das Wasser über den Rand läuft und das überlaufende Wasser den Parkett in der Wohnung beschädigt, so trägt der Mieter die Kosten für die Schadensbehebung. Hat dieser eine Privathaftversicherung, bietet diese Deckung für die Schäden. Wird durch das Wasser der Hausrat in Mitleidenschaft gezogen, bietet die Hausratversicherung in der Regel Deckung zum Neuwert der Sachen. Tritt aber ein Wasserschaden aufgrund eines Defektes der Zu- oder Ableitung ein, so ist der Eigentümer in der Pflicht. Schäden am Gebäude oder an dessen Teilen muss der Eigentümer beheben. Dieser kann sich gegen solche Schäden mit einer freiwilligen Gebäudewasserversicherung schützen. Die Gebäudewasserversicherung deckt Folgeschäden am und im Gebäude, die durch die kantonale Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. So zum Beispiel Schäden durch Rückstau in der Kanalisation, Frostschäden oder einen Rohrbruch ausserhalb des Hauses.

Wie ist die Rechtslage im Stockwerkeigentum

Im Stockwerkeigentum ist für die Frage, wer die Kosten der Behebung übernehmen muss, erst zu klären, ob es sich bei der gebrochenen Leitung um einen gemeinschaftlichen Teil handelt oder um einen Leitungsabschnitt, welcher sich im Sonderrecht befindet. Sämtliche Teile, welche für die Gesamtliegenschaft von grundlegender Bedeutung sind, gehören zwingend zu den gemeinschaftlichen Teilen. Darunter fallen alle Anlagen und Einrichtungen, welche dem Gebrauch oder dem Zugang mehrerer Eigentümer für die Benutzung ihrer Stockwerkeinheiten dienen. Bezüglich Leitungen werden zum Bespiel die Leitungen für Wasser und Abwasser bis und mit den Abzweigungen zu den Sonderrechtseinheiten darunter subsumiert. Für die Behebung des Leitungsschadens ist die Gemeinschaft zuständig, wenn der geborstene Teil zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Liegt das Leck der Wasserleitung nach der Abzweigung von der gemeinschaftlichen Leitung, hat der betreffende Stockwerkeigentümer die Behebung zu berappen. Für Schäden am Hausrat infolge Wasseraustritts kommt auch bei Stockwerkeigentümern die private Hausratversicherung auf. Auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften lohnt sich die Überprüfung des Abschlusses einer Gebäudewasserversicherung.

Was tun bei einem Wasserschaden:

  1. Wasserhähne und –leitungen schliessen oder andere schadens-mindernde Massnahmen treffen
  2. Strom abstellen
  3. Schaden sofort dem Vermieter resp. der Versicherung melden
  4. Gegenstände sichern
  5. Schäden dokumentieren
  6. Präventionsmassnahmen prüfen

26.08.2020 MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin HEV Schweiz

Bildquelle: HEV

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