16.09.2022 Stefan Aeschi, Experte Bau- und Energietechnik HEV Schweiz

Im Zusammenhang mit Sanierungen und Umbauarbeiten stellt sich immer wieder die Frage nach der Baubewilligungspflicht, sowohl bei einer Ertüchtigung der Gebäudehülle, einer Sanierung der Nasszellen, beim Selbstbau eines Gartenhauses mit einem Sichtschutz aus Bäumen und Sträuchern. Braucht es zur Erfüllung der Anforderungen an ein Baugesuch einen Architekten?

Die Baubewilligungspflicht ist leider nicht schweizweit einheitlich geregelt, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und im Feinen oft sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Grob kann aber festgehalten werden, dass Änderungen in der äusseren Erscheinung, Nutzungsänderungen von Räumen und Massnahmen im Zusammenhang mit Anschlussgebühren (Frischwasser, Abwasser) bewilligungspflichtig sind. Nebst den eidgenössischen Bestimmungen sind die entsprechenden Vorschriften in den jeweiligen kantonalen Baugesetzgebungen mit ihren Verordnungen, sowie dem kommunalen Bau- und Zonenreglement zu finden. Diese Vorschriften sind stets in ihrer Gesamtheit zu erfüllen. Wenn bei einer Nasszellensanierung die Grunddisposition der Räume nicht wesentlich verändert wird, d.h. keine Eingriffe in die Tragstruktur notwendig sind und keine zusätzlichen Frisch- oder Abwasseranschlüsse geplant sind, besteht keine Baubewilligungspflicht. Die energetische Sanierung der Gebäudehülle ist aber auf jeden Fall bewilligungspflichtig, da sich die Erscheinung und Dimensionen der Fassaden ändern. Die neuen Fassadenfluchten sind auch durch ein Baugespann im Rahmen des Auflageverfahrens im Baubewilligungsprozess zu profilieren. Vielerorts ist sogar ein neuer Fassadenanstrich bewilligungspflichtig, sofern er nicht mit dem bestehenden übereinstimmt.

Bauvorschriften gelten auch ohne Bewilligungspflicht

Diskussionen geben immer wieder Vorhaben im Aussenraum, an oder auf der Parzellengrenze zum Nachbar. Prinzipiell hat der Nachbar kein Mitspracherecht, gleichwohl sind einige Bestimmungen zu beachten. Grenzabstände von Bauten sind in der kantonalen Baugesetzgebung geregelt. Vorschriften zum Pflanzen von Bäumen und Einfriedungen regeln die kantonalen Einführungsgesetze zum ZGB. Grünhecken und Zäune müssen demnach bis zu einer Höhe von 120 cm einen minimalen Grenzabstand von 60 cm einhalten. Der Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder ganz aufgehoben werden. Bei Vorhaben im Bereich der Parzellengrenze lohnt es sich frühzeitig ein Informationsgespräch mit dem betroffenen Nachbar zu suchen, um gegenseitige Überraschungen zu vermeiden und nicht das Nachbarschaftsverhältnis unnötig zu belasten. Bei der Erstellung eines Gartenhauses gilt es zuerst eine mögliche Bewilligungspflicht im kantonalen Baugesetz und den kommunalen Vorschriften zu klären. Dies ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt. Meist besteht bereits ab einer Grundfläche von wenigen Quadratmetern und einer gewissen Höhe eine Baubewilligungspflicht. Die Tatsache, dass keine Baubewilligung notwendig ist, entbindet aber nicht von der Pflicht, die übrigen Vorschriften einzuhalten.

Das Baugesuch

Wer ein Baugesuch einreicht, muss die Spielregeln genau kennen, sonst droht der administrative Aufwand auszuufern. Es lohnt sich das Bauprojekt umfassend und detailliert zu planen. Ein Baugesuch muss vollständig, reglementkonform und plausibel dargestellt sein. Meist sind sog. qualifizierte Unterlagen einzureichen, die an eine bestimmte Darstellungsform (schwarz/rot/gelb für Bestand, Neubau und Abbruch) gebunden sind. Es braucht aber aus rechtlicher Sicht keine qualifizierte Persönlichkeit, um ein Baugesuch einzureichen. Ein beratendes Gespräch mit einer kompetenten Fachperson der Gemeindebehörde und die damit verbundenen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen bilden die Basis für den Entscheid, das Baugesuch selbst zu erstellen, oder professionell in Auftrag zu geben. Die Notwendigkeit externer Unterstützung hängt von der Komplexität, den eigenen Fähigkeiten, den technischen Möglichkeiten und der verfügbaren Zeit ab. Wer alle bestehenden Anforderungen und Auflagen kennt, kann auch als Laie ein Projekt so planen und einreichen, dass es bewilligungsfähig ist.

Checkliste und Tipps zum Baubewilligungsverfahren

  • Grundsätzlich im Voraus das Gespräch mit dem zuständigen Bauamt suchen. Die Fachleute beraten Sie auch zur Form der einzureichenden Unterlagen und wissen bestens Bescheid, ob weitere Fachstellen einzubeziehen sind.
  • Das notwendige offizielle Baugesuchformular mit den nötigen Angaben zu den erforderlichen einzureichenden Unterlagen ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
  • Mit dem Bau darf erst nach Eintreten der Rechtskraft und erteilter Baufreigabe begonnen werden (30 Tage nach Bewilligungsentscheid).
  • Die Bewilligungsgebühr bemisst sich nach den angegebenen Baukosten. Es lohnt sich deshalb nur die bewilligungspflichtigen Massnahmen zu beziffern.

Webseite : https://www.hev-schweiz.ch/