Wohneigentum und Miete werden in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Was allerdings die Benutzung von Treppenhaus und Eingangsbereich betrifft, so sind die Wohnungseigentümer und die Mieter grundsätzlich ähnlichen Regelungen unterworfen. Für beide gilt nämlich, dass Treppenhaus und Eingangsbereich allgemein zugängliche Teile sind, die zwar im Rahmen ihres Bestimmungszweckes benutzt werden dürfen, darüber hinausreichende Nutzungen aber in der Regel unzulässig sind.

Sowohl das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers als auch die Miete sind auf die jeweilige Wohnung beschränkt. In der Regel enthalten Hausordnungen, die das Zusammenleben der Eigentümer bzw. Mieter regeln, Bestimmungen, die sich auf die Ordnung in allgemein zugänglichen Teilen oder Räumen beziehen. Aber auch ohne ausdrückliche Regelung in einer Hausordnung sind Wohnungseigentümer bzw. Mieter ausschliesslich berechtigt, allgemein zugängliche Teile im üblichen Rahmen zu nutzen.

So darf etwa eine Fussmatte vor der Wohnungstüre hingelegt werden. Mieter und Eigentümer dürfen nicht eigenmächtig Schränke, Kommoden und Pflanzen ins Treppenhaus stellen. Dazu bedarf es einer Bewilligung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft. Ebenfalls nicht zulässig ist das dauerhafte Abstellen von Schuhen und Schirmen im Treppenhaus. Darüber hinaus sind im Treppenhaus auch die geltenden feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Das Treppenhaus muss problemlos passierbar sein. Zudem müssen alle sich im Treppenhaus befindlichen Löscheinrichtungen, wie zum Beispiel Feuerlöscher, frei zugänglich sein.

Keine Zwischenablage für Müllsäcke und Altglas
Das Treppenhaus darf auch nicht als Zwischenablage für Müllsäcke und Altglas benutzt werden. Abgesehen von Durchgangsbehinderungen ist das Treppenhaus schon aus hygie-nischen Gründen als Zwischenablage für Müllsäcke und Altglas ungeeignet. Gerade Müllsä-cke verursachen Geruchsbelästigungen im Treppenhaus, die sich niemand gefallen lassen muss.

Keine Abluftvorrichtung; Rauchen verboten
Gegen das gelegentliche Entweichen von Koch- und Rauchgerüchen aus Wohnungen lässt sich nichts machen, muss doch damit gerechnet werden, dass dies beim Auf- und Zumachen der Wohnungstüre geschieht. Nicht zulässig ist es dagegen, wenn das Treppenhaus gezielt als Abluftvorrichtung missbraucht wird, um lästige Dünste aus der Wohnung zu bringen. So-wohl im Treppenhaus als auch in den übrigen allgemein zugänglichen Räumen (Waschkü-che, Trocknungsräume) ist das Rauchen zu unterlassen. Dies erfordert ohne weiteres die sowohl im Mietrecht als auch im Stockwerkeigentumsrecht gesetzlich verankerte nachbarli-che Rücksichtnahmepflicht.

Kein Kinderspielplatz
Das Treppenhaus (inklusive Liftanlage) ist zudem kein Kinderspielplatz. Das ist nicht nur gefährlich (Unfallgefahr), sondern führt auch zu unzulässigen Lärmbelästigungen. Das Lift-fahren als Spiel führt zudem zu einer übermässigen Blockierung der Liftanlage und zu einer unnötigen Energieverschwendung

lic.iur. Thomas Oberle
Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz

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