Ende September ist vielerorts in der Schweiz der traditionelle Herbstzügelter-min. Auf was Vermieter und Mieter achten müssen, wird im Folgenden kurz er-läutert. Wohnungsabgaben konnten in diesem Jahr trotz der Corona Pandemie unter Einhaltung der Abstands- und Hygienebestimmungen stets stattfinden. Dasselbe gilt für den kommenden Herbsttermin.

Abgabetermin
Von Gesetzes wegen hat der Mieter die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abzugeben. Fällt der Rückgabetag auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag so verschiebt sich die Rückgabe auf den nächstfolgen-den Werktag. Im Mietvertrag wird häufig der der Beendigung des Mietverhältnisses folgende Tag als Rückgabetag vereinbart (bis spätestens 12.00 Uhr). Es ist in jedem Fall empfeh-lenswert, wenn sich Vermieter und Mieter rechtzeitig über den Termin der Abgabe abspre-chen. Sobald der Abgabetermin definitiv vereinbart ist, können die Parteien notwendige Dis-positionen treffen (Beizug eines allfälligen Vertreters; Beizug eines amtlichen Wohnungsab-nehmers; Beizug eines Reinigungsinstitutes; Parkbewilligung für die öffentliche Strasse etc.).

Räumung und Reinigung
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige Nebenräume (Keller, Estrich, Garage etc.) vollständig zu räumen und zwar vor dem vereinbarten Wohnungsabgabetermin. Die Wohnung muss zudem gründlich gereinigt werden. Neben der Grundreinigung in der ganzen Wohnung, die sich auch auf Fenster (innen und aussen), Fensterrahmen, Fensterlä-den, Rollläden und Jalousien bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass Küche und Bad gründlich gereinigt werden.

Mieter haftet nur für übermässige Abnutzung
Der Mieter darf die Mietwohnung selbstverständlich im üblichen Rahmen benutzen. Die da-mit verbundene normale Abnutzung (z.B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleine-re Schmutzstreifen an den Wänden), ist durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Nur im Falle einer übermässigen Abnutzung der Wohnung entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von Rau-cherschäden, zerrissenen Tapeten, grösseren Flecken oder Brandspuren auf dem Teppich, Sprüngen in Lavabo etc. auszugehen. Im Falle der übermässigen Abnutzung haftet der Mie-ter im Falle von Ersatzanschaffungen nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Im Falle einer Reparatur einer vom Mieter beschädigten Wohnungseinrichtung, muss der Mieter grundsätzlich für die Reparaturkosten aufkommen.

Wohnungsabnahmeprotokoll
Anlässlich der Abgabe der Wohnung ist die Erstellung eines gemeinsamen Wohnungsab-nahmeprotokolls empfehlenswert. Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gel-ten als vom Mieter anerkannt. Der Mieter sollte selbstverständlich Mängel in einem Woh-nungsabnahmeprotokoll nur dann anerkennen, wenn er mit diesen einverstanden ist. Ist er mit der Beurteilung durch den Vermieter nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte aus-drücklich festhalten. Der Vermieter muss diesfalls vom Mieter nicht anerkannte Mängel die-sem per eingeschriebenen Brief sofort, d.h. innert drei Werktagen nach der Abnahme, rügen.

Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz www.hev-schweiz.ch