Wer ist verantwortlich für die Schneeräumung auf Aussen-Parkplätzen? Diese Frage gibt, egal ob in einem Mietverhältnis oder im Stockwerkeigentum, immer wieder Anlass zu Diskussionen. Damit bei Ihnen auf den Parkplätzen keine „Eiszeit“ herrscht, hat der HEV für Sie die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Vermietete Aussen-Parkplätze

Bei Mietliegenschaften ist der Winterdienst Sache des Vermieters. Denn er muss die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten und dazu gehört auch die Schnee- und Eisräumung. Dem Vermieter steht es jedoch frei, die Pflicht zur Schneeräumung auf einen Hauswart oder einen Dritten zu übertragen. Will er die Kosten für den Winterdienst den Mietern über die Nebenkosten verrechnen, so muss die Schneeräumung als Nebenkostenpunkt im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Sofern der Hauswart für die Schneeräumung zuständig ist, genügt die Vereinbarung der Hauswartungskosten als Nebenkosten. Die Mieter sind nur bei expliziter Vereinbarung im Mietvertrag für den Räumungsdienst der allgemeinen Zugangswege, Garageneinfahrten und Besucherparkplätze zuständig. Der Vermieter muss in einem solchen Fall dem Mieter die Gerätschaften sowie das Streugut zur Verfügung stellen.

Eine Ausnahme besteht bei vermieteten Aussenparkplätzen sowie für alle direkt zum gemieteten Objekt gehörenden Bereiche. Diese sind vom Mieter von Schnee und Eis zu befreien. Die Schnee-Räumung solcher Flächen gehört zum sogenannten kleinen Unterhalt. Bei aussen liegenden Besucherparkplätzen gehört die Schneeräumung zu den Pflichten des Vermieters. Ein Spezialfall ist das vermietete Einfamilienhaus – hier trifft den Winterdienst auch ohne spezielle mietvertragliche Abmachungen immer den Mieter.

Wie intensiv muss Schnee geschippt werden?

Unabhängig davon, wer an besagtem Tag für die Schneeräumung zuständig ist, der Winterdienst gilt nicht rund um die Uhr. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Schneeschaufeln für die Zeit, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind (7 Uhr bis 21 Uhr). Es reicht aus, wenn zwei Erwachsene gut aneinander vorbekommen. Der Schnee darf dabei nicht auf öffentliche Strassen, einen Gehweg oder auf ein fremdes Nachbargrundstück befördert wer-den. Ohnehin darf erwartet werden, dass sich Fussgänger den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.

Wie sieht’s mit dem Winterdienst in einer Stockwerkeigentümerliegenschaft aus?

Im Stockwerkeigentum obliegt die Organisation der Schneeräumung der gemeinschaftlichen Teile der Gemeinschaft resp. der Verwaltung. Die beauftragt in den meisten Fällen einen Hauswart mit der Wartung und Pflege der gemeinschaftlichen Teile. Der Unterhalt und die Pflege der Räume im Sonderrecht sowie der Liegenschaftsteile, die einem Stockwerkeigentümer zur alleinigen Nutzung (Ausschliessliches Nutzungsrecht) zugeteilt wurden, obliegen allerdings dem jeweiligen Stockwerkeigentümer

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14.01.2021 Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz.

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