Unnütze Formularvorgaben sollen aufgehoben werden.
Der HEV Schweiz begrüsst, dass die Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrates
die Praxisprobleme bei der missbräuchlichen Untermiete und die unsinnige Formvorgabe
bei der Unterzeichnung der Mietformulare beheben will. Zudem will die Kommission dem
heute vielfach nur schwer durchsetzbaren Nutzungsrecht des Eigentümers besser Rechnung
tragen. Der bestehende Rechtsanspruch des Erwerbers, sein Eigenheim zu bewohnen,
soll nicht länger Illusion bleiben.

Die Rechtskommission des Nationalrates befasste sich mit mehreren parlamentarischen Initiativen
zum Mietrecht, die zum Teil bereits vor 7 Jahren eingereicht wurden! Nun hat die Kommission
hierzu endlich eine Gesetzesrevision zuhanden des Nationalrates verabschiedet.
Untermiete mit klaren Spielregeln
Die Kommission will die gehäuft auftretenden missbräuchlichen Untermieten vermeiden. Die Untermiete
soll weiterhin zulässig bleiben. Missbräuche gilt es aber zu verhindern. Mieter müssten
bereits nach geltendem Recht die Zustimmung des Vermieters für die Untervermietung einholen.
Vermieter werden heute jedoch über Untervermietungen sehr häufig (trotz gesetzlichem Gebot)
nicht informiert oder die Untermietbedingungen werden ihnen vorenthalten. Vielfach erfährt der
Vermieter erst aufgrund von Reaktionen durch Nachbarn von einer Überbelegung durch unbekannte
Hausbewohner oder von (steten) Personenwechseln in der Mietwohnung. Der Mieter
selbst ist vielfach seit langem nicht mehr in der Mietwohnung und hat keine Rückkehrabsicht. Will
der Vermieter durch eine Kündigung klare Verhältnisse schaffen, scheitert er häufig an den
«schwammigen geltenden Regeln». Die nun verlangte Gesetzesrevision soll daher klare, praxistaugliche
Regeln schaffen. Nur so lassen sich Missbräuche wirksam verhindern.
Mechanisch nachgebildete Unterschriften auf Mietformular zulassen
Liegenschaftsverwaltungen/Vermieter müssen Mietzinsanpassungen (zB. nach einer Sanierung
oder Zinsänderung) in grosser Zahl ausführen. Sie können die «amtlichen» Formulare heute nicht
mit der eingescannten Unterschrift ausdrucken, sondern müssen jedes Formular einzeln eigenhändig
unterzeichnen! Diese handschriftliche Unterzeichnung aller Formulare bringt dem Mieter
nicht den geringsten Nutzen. Ob das Formular von Hand unterzeichnet ist oder die mechanisch
reproduzierte (gescannte) Unterschrift des Vermieters trägt, hat für den Mieter keinerlei Änderung
seines Schutzes zur Folge. Der HEV ist daher erfreut, dass die Rechtskommission mit einer einfachen

Gesetzesanpassung die schikanöse Regelung beheben will.

Eigentümer soll sein Eigenheim auch nutzen können

Heute muss der Erwerber einer Mietliegenschaft die bestehenden Mietverträge übernehmen. Es
werden ihm folglich von Gesetzes wegen bestehende Verträge aufgezwungen, zu deren Abschluss
er nie etwas zu sagen hatte. Dies ist besonders stossend, wenn jemand eine Wohnung
oder ein Einfamilienhaus als Eigenheim – oder ein Geschäftslokal für seinen Betrieb – kauft oder
erbt. Der Gesetzgeber war sich dieser Härtesituation bewusst. Das geltende Mietrecht gesteht
dem neuen Eigentümer einer Mietliegenschaft daher ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu,
wenn er dringenden Eigenbedarf zur Nutzung seines Eigenheims oder seiner Geschäftsräume
geltend machen kann. Die geltenden Vorgaben zur Durchsetzung dieses Rechts sind jedoch äusserst
dornenreich und lassen Eigentümer vielfach verzweifelt scheitern. Der HEV Schweiz hofft,
dass die Gesetzesvorlage der Kommission eine wirksame Verfahrensbeschleunigung bringt.
Ablehnung neuer Hürden für Sanierungen und unrealistischer Kontrollapparate
Abgelehnt hat die Kommission zwei neue schädliche Vorstösse von Mieterverbands-Exponenten:
Der eine Vorstoss verlangt eine 180-Grad-Wende beim Schweizer Mietrecht. Statt Mieterschutzrechte,
über deren Ausübung der Mieter selbst entscheidet, soll ein staatliches Mietzinsdiktat
eingeführt werden. Dies führt zu einer Entmündigung der Mietvertragsparteien. Mieter können
heute bereits eine Überprüfung der Mietzinsen im kostenlosen Anfechtungsverfahren verlangen.
Es braucht keine staatlich orchestrierte periodische Überprüfung der Mietrenditen in der Schweiz.
Zudem will der Vorstoss die Missbrauchsprüfung einzig gestützt auf die Rendite erlauben. Dies
ist gesetzeswidrig, denn ein orts- bzw. quartierüblicher Mietzins ist nicht missbräuchlich, sondern
zulässig. Bei Altbauten ist die Renditeberechnung gemäss Bundesgericht sogar schlicht unmöglich.
Die staatliche Renditeprüfungen würden zudem enormen administrativen Aufwand verursachen.
Es müssten laufend die Renditen von den Mieten von 2,3 Millionen Mieterhaushalten auf
ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden! Der zweite Vorstoss fordert bei umfassenden Überholungen
von Mietbauten die Beschränkung der Überwälzung der Kosten auf die Mietzinsen. Bei
umfassenden Gebäudesanierungen ist die Zerlegung aller Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende
Elemente unmöglich. Vermieter sind daher auf eine Pauschale angewiesen. Die
heute geltende Pauschale berücksichtigt, dass auch eine Ersatzinvestition eine Komfortsteigerung
und Verbesserung mit sich bringt. Die geforderte Senkung der Pauschale hätte äusserst
negative Folgen auf die – auch ökologisch gewünschte – Sanierungsquote. Der HEV Schweiz
begrüsst, dass die Rechtskommission die beiden Vorstösse ablehnte.

Webseite; www.hev-schweiz.ch