Lösung für Entschädigungsverfahren bei übermässigem Fluglärm

Die Rechtskommission des Nationalrats hat am Freitag entschieden, eine Regelung für die Entschädigungsverfahren infolge Betriebsreglementsänderungen bei über-mässigem Fluglärm in die Revision des Enteignungsgesetzes aufzunehmen. Der HEV Schweiz freut sich sehr, dass hierfür endlich eine längst fällige Lösung erarbeitet wird.

Die Teilrevision des Enteignungsgesetzes wird derzeit im Parlament beraten. Sie sieht An-passungen im Verfahrensrecht vor. Dem HEV Schweiz ist es ein grosses Anliegen, dass die Verfahren der Entschädigungen bei Fluglärmimmissionen in dieser Revision des Enteig-nungsgesetzes berücksichtigt werden. Diese Verfahren werden im geltenden Recht nicht geregelt, sondern gänzlich der Rechtsprechung überlassen. Ziel einer Regelung im Enteig-nungsgesetz ist es, eine rechtsgleiche Behandlung der Betroffenen zu schaffen. Werden inskünftig bei bestehenden Flughäfen aufgrund neuer Pisten oder Betriebsreglementsände-rungen plötzlich neue Gebiete direkt überflogen oder Gebiete durch Lärmimmissionen über-mässig belastet, muss den betroffenen Eigentümern ein direkter Zugang zum Recht offen stehen, wie wenn ein Teil ihres Grundstücks enteignet würde. Zentral dabei ist die persönli-che Anzeige an die Betroffenen durch die Flughafeninhaber. Nur auf diese Weise ist sicher-gestellt, dass die Betroffenen von ihrem Recht erfahren und ihre Entschädigung geltend ma-chen können. Bisher wurden den Betroffenen unnötig Steine in den Weg gelegt, wenn sie eine Entschädigung geltend machen wollten.

Die Lösung dieser Problematik harrt seit langem einer Lösung. Bereits der Vorstoss von aNR Rolf Hegetschweiler „Fluglärm. Verfahrensgarantien“, eingereicht im Jahr 2002, hatte unter anderem die gesetzliche Regelung des Verfahrens bei Betriebsreglementsänderung von Flughäfen zum Ziel. Anders als bei Strasse und Schiene konzentriert sich der Lärm nicht auf die Infrastruktur (Flughafen). Die «Flugstrassen» sind nicht an die Infrastruktur (Flughafen) gebunden, sondern hängen vielmehr in entscheidender Weise von den jeweiligen Betriebs-reglementen ab. Die Verfahrensregeln tragen dieser Tatsache bis heute nicht Rechnung, dies obwohl die Anliegen von aNR Rolf Hegetschweiler in einer Motion der UREK-S im Jahr 2008 übernommen und vom Parlament erneut unterstützt wurden.

Der HEV Schweiz ist sehr erfreut, dass die Rechtskommission nun entschieden hat, nicht nur das allgemeine Verfahrensrecht zu ändern, sondern eine längst fällige Lösung für diese bestehende Problematik zu schaffen. Er hofft, dass auch der Nationalrat den Handlungsbe-darf erkennt und den Vorschlag der Rechtskommission unterstützt.

Kontakt: HEV Schweiz (info@hev-schweiz.ch)