Wer Geschäftsräume vermietet, ist sich oft nicht bewusst, dass die rechtlichen Bestimmungen nicht identisch sind wie bei der Wohnraumvermietung. In den folgenden Punkten unterscheidet sich die Rechtslage.

Sicherheitsleistung
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch als Kaution bezeichnet, vereinbart. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausbleibende Mietzinszahlungen und/oder Schäden am Mietobjekt. Bei Wohnungsmieten ist die Kaution gesetzlich auf drei Monatsmietzinsen beschränkt. Bei der Geschäftsraummiete gibt es keine entsprechende Beschränkung. Der Vermieter kann theoretisch eine Kaution in beliebiger Höhe verlangen. Das Wort „Monatsmietzins“ schliesst dabei die Nebenkosten mit ein.

Übertragung des Mietverhältnisses
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann der Mieter das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Übertragung ungültig, jedoch kann dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zustimmung verweigern. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Solvenz des potenziellen Nachfolgemieters nicht gegeben ist. Die Übertragung des Mietverhältnisses ist bei der Miete von Wohnräumen ausgeschlossen.

Kündigungsfrist
Bei der Miete von Geschäftsräumen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Das Wohnmietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Minimalfrist von sechs Monaten ist zwingend. Die Parteien können diese verlängern, aber nicht verkürzen.

Erstreckung
Spricht der Vermieter eine Kündigung aus oder endet ein befristetes Mietverhältnis, kann der Geschäftsmieter unter Umständen eine Erstreckung von bis zu sechs Jahren verlangen. Das Mietverhältnis für Wohnräume kann um höchstens vier Jahre erstreckt werden.

Retentionsrecht
Im Gegensatz zum Vermieter von Wohnräumen hat der Vermieter von Geschäftsräumen grundsätzlich ein Retentionsrecht zur Sicherung der Mietzinse für einen verfallenen Jahres-zins und den laufenden Halbjahreszins. Der Vermieter kann die beweglichen Sachen zurückbehalten, die sich in den vermieteten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

Nützliches zum Thema Broschüre und Kurs zum Thema: Vermietung von Geschäftsräumen Informationen und Bestellungen: www.hev-schweiz.ch, info@hev-schweiz.ch oder Tel. 044 254 90 20.

MLaw Stéphanie Bartholdi
Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

Webseite: https://www.hev-schweiz.ch/news/detail/News/geschaeftsraummiete-was-gilt/