Corona hat auch zu einem regelrechten Run auf Haustiere geführt. Zu den Spitzenreitern der Tiere, die in Schweizer Haushalten leben, gehören Katzen. Das Bild der Schmusekatze, die schnurrend auf dem Sofa liegt ist herzig, doch was wenn der Stubentiger seinen Freigang einfordert? In einer Mietwohnung muss man sich an folgende Regeln halten.

Die Zulässigkeit von Haustieren hängt vom konkreten Mietvertrag ab. Die rechtlichen Ausführungen in diesem Artikel gehen davon aus, dass der Vermieter das Halten einer Katze bewilligt hat.

Katzentörchen

In Erdgeschosswohnungen oder einem Mietshaus liegt die Lösung nahe – Tür auf und die Katze kann raus. Will man den Freigang nicht von der eigenen Anwesenheit abhängig machen, bietet sich der Einbau einer Katzenklappe an. Katzentörchen in Fenster oder Türen stellen eine bauliche Massnahme dar, die vom Vermieter schriftlich bewilligt werden muss. Will der Vermieter, dass der Mieter beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellt, so muss dies mit dem Mieter schriftlich vereinbart und am besten gleich in der Bewilligung so festgehalten werden.

Katzenleiter und -netz

Befindet sich die Wohnung in den oberen Etagen kommt meist nur eine Katzenleiter in Frage, um die Katze nach Draussen zu lassen. Auch hier muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Katzenleitern werden an der Aussenseite des Balkons respektive an der Fassade befestigt. Die Aussenseite des Balkons sowie die Fassade dürfen vom Mieter weder genutzt noch verändert werden. Ein Anbringen ohne Bewilligung des Vermieters ist nicht gestattet und der Vermieter kann die Leiter auf Kosten des Mieters entfernen lassen. Da eine Katzentreppe die Fassade und damit das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft verändert, liegt es im freien Ermessen des Vermieters, ob er die Zustimmung zum Bau erteilt. Führt die Katzentreppe an anderen Wohnungen vorbei, empfiehlt es sich auch mit den Nachbarn das Gespräch zu suchen. Soll die Katze keinen Freilauf geniessen jedoch auf den Balkon gehen können, stellt sich die Frage nach einem Katzennetz. Dabei muss differenziert werden. Stört das Netz den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft, kann der Vermieter das Netz verbieten. Ist dem nicht der Fall, bräuchte der Vermieter andere sachliche Gründe, um die Erlaubnis zu verweigern. Anders gelagert ist der Fall, wenn die Befestigung einen Eingriff in die Fassade oder den Balkon erforderlich macht und als bauliche Massnahme zu qualifizieren ist. Dann muss in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

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