Vernehmlassung «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung»: Der HEV sagt grundsätzlich ja, aber…

Die Vorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, welche die Abschaffung des Eigenmietwerts ausschliesslich beim selbstgenutzten Wohneigentum am Hauptwohnsitz vorsieht, findet die grundsätzliche Unterstützung des Hauseigentümerverbands Schweiz. Betreffend die allgemeinen privaten Schuldzinsen aller Steuerpflichtigen unterstützt der HEV Schweiz die Abzugsfähigkeit von solchen Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge (Variante 1 der Vernehmlassungsvorlage). Dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentums-förderung muss noch besser Rechnung getragen werden. Der HEV Schweiz fordert deshalb eine zeitliche Verlängerung des für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum vorgesehenen begrenzten Schuldzinsabzugs.

Der Präsident des HEV Schweiz, Nationalrat Hans Egloff, zeigt sich erfreut: «Der Hauseigentümerverband anerkennt, dass die Vernehmlassungsvorlage wesentliche Eckpunkte der HEV-Forderungen zur Abschaffung der Eigenmietwert-Besteuerung zumindest teilweise umsetzt. Die Vorlage erscheint in weiten Teilen ausgewogen und hat grosses Potential für eine politische Lösung des gordischen Knotens.»

Konsequente und systemkonforme Umsetzung

Die Vernehmlassungsvorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sieht die Abschaffung des Eigenmietwertes für das selbstgenutzte Wohneigentum am Hauptwohnsitz vor. Gemeinsam mit dem Eigenmietwert und dessen Besteuerung entfallen auf der anderen Seite die damit zusammenhängenden Abzugsmöglichkeiten in bisheriger Form, z.B. für werterhaltenden Unterhalt oder Versicherungsprämien. Bei Zweitliegenschaften und Renditeimmobilien im Privatvermögen bleibt es beim bestehenden System. Bei diesen Immobilien müssen weiterhin die Erträge versteuert werden, gleichzeitig bleiben die mit der Ertragserzielung verbundenen Gewinnungskosten abzugsfähig. Eine solche Umsetzung ist konsequent, systemkonform und entspricht den Forderungen des HEV Schweiz. Wichtig ist dabei insbesondere die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen bis zur Höhe des steuerbaren Vermögensertrags.