Wege und Treppen zur Liegenschaft bergen Sturzgefahr. Insbesondere in der nasskalten Jahreszeit ist Vorsicht geboten. Nasses Laub und/oder Schnee und Eis machen Hauszugänge zur Rutschpartie. Ein fehlender Handlauf an einer Treppe ist ein zusätzlicher Risikofaktor.

Wem obliegt das Wegräumen von Blättern und Schnee bei privaten Liegenschaften?

Der Eigentümer muss die Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren bestimmungsgemässem Gebrauch keine Gefahr besteht. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhalts des Gebäudes zu Schaden (z.B. Ausrutschens eines Passanten auf dem vereisten Gehweg), wird der Hauseigentümer dafür haftbar gemacht. Er muss aufgrund von Art. 58 Obligationenrecht den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft gewährleisten. Ein Verschulden des Eigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt.

Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht und der dafür aufgebrachte Aufwand richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Räumdienst muss dem Eigentümer möglich sowie zumutbar sein. Das gilt gleichermassen für das Wegräumen von Laub und anderem pflanzlichen Abfälle (Nadeln, Tannzapfen, Geäst) sowie Schnee und Eis. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Schneeschaufeln und Laubrächen für die Zeit, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind (7 Uhr bis 21 Uhr). Nicht erwartet werden kann, dass der Eigentümer den Räumdienst während rund um die Uhr sicherstellt und jedem erdenklichen Risiko vorbeugt. Ohne weiteres darf hingegen erwartet werden, dass sich Fussgänger und Fahrradfahrer den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen. Eine Unterhaltspflicht des Eigentümers einer Privatstrasse, welche jeden Unfall ausschliesst, besteht nicht.

Braucht jede Treppe zwingend einen Handlauf?

Die SIA Norm zur Absturzsicherung sieht für Treppen ab fünf Tritten vor, dass bei diesen in der Regel ein Handlauf zu montieren ist. Bei Gebäuden mit erhöhtem Publikumsverkehr, insbesondere von eingeschränkten und älteren Personen, ist im Allgemeinen bereits ab zwei Tritten und beidseitig ein Handlauf vorzusehen. Für bestehende Bauten und Aussenanlagen besteht keine generelle Nachrüstpflicht. Eine solche kommt erst zum Tragen, wenn Sanierungs- oder Umbauten an den entsprechenden Bauteilen vorgenommen werden. Die SIA-Normen sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart worden sind. Ausgenommen sind diejenigen Normen, welche in das kantonale Baugesetz Eingang gefunden haben, was insbesondere bei der SIA Norm zur Absturzsicherung in den meisten Gemeinden der Fall ist. Einzelne Gemeinden schreiben in ihren Richtlinien zusätzliche Anforderungen für Handläufe vor. Die Fachbroschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) weisst im Weiteren darauf hin, dass was für behinderte Menschen Pflicht ist, betagten Personen oder auch jungen Leuten ebenfalls dienlich sein kann. Entsprechend sollten im Sinne der Unfallprävention Handläufe angebracht werden.

09.12.2020 Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz

Webseite: https://www.hev-schweiz.ch/